AGB
Allgemeine Vertrags- und Lieferbedingungen der IT works unlimited
GmbH & Co. KG
§ 1 Grundlage
Gegenstand dieser Vereinbarung ist der Verkauf von Hardware, - im
Folgenden Geräte genannt - und/oder die entgeltliche
Nutzungsüberlassung von Software-Programmen, wie z. B.
Betriebssystemen, Dienst- oder Anwenderprogrammen - im Folgenden
Programm genannt - sowie Serviceleistungen.
§ 2 Rechte / Pflichten
Für alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten
ausschlie�lich diese Vertrags- und Lieferbedingungen.
Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit
ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind
nur wirksam, wenn sie von der IT works unlimited GmbH & Co. KG ("IT
works") schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Schriftform und Geltungsbereich
1. Für alle Vereinbarungen ist die Schriftform einzuhalten.
Mündliche Erklärungen gelten nur, falls sie schriftlich durch die
Vertragspartner bestätigt worden sind.
2. Änderungen dieser Bedingungen werden dem Auftraggeber
schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge
wird IT works den Auftraggeber bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach
Bekanntgabe der Änderungen an IT works abgeschickt werden.
3. Die Schriftform gemäß Ziffer 2. wird auch durch E-Mails
gewahrt.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
1. Angebote sind freibleibend. Mündliche und fernmündliche
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung durch IT works.
2. Die zu den Angeboten von IT works gehörenden Unterlagen -
Prospekte, Beschreibungen, Abbildungen, etc. - sind nur annähernd
maßgebend, sofern IT works sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet. Entscheidend für die Qualität der geschuldeten Lieferung
oder Leistung ist allein die Auftragsbestätigung und/oder das
Pflichtenheft.
3. Die Beauftragung von Subunternehmern durch IT works zum Zwecke
der Leistungserbringung ist zulässig.
§ 5 Erfüllung
1. Zur vertraglichen Erfüllung gehört die vereinbarte Lieferung
der Geräte und/oder die Überlassung der vereinbarten Programme
und/oder die Erbringung des entsprechenden Service. Die Installation
der Geräte/Programme wird nicht geschuldet; sie ist gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten.
2. IT works ist berechtigt, die vereinbarte Leistung in
Teillieferungen zu erbringen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3. Alle Sendungen - auch innerhalb des Versandortes -
einschließlich etwaiger Rücksendungen gehen zu Lasten des
Bestellers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von IT works oder
von IT works bestellten Fahrzeugen erfolgt. Gleiches gilt bei
frachtfreier Lieferung. Wird der Versand oder die Zustellung auf
Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr bereits ab dem
Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Fracht-,
Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie etwaige
Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist,
übernimmt IT works die Wahl der Versandart.
§ 6 Liefer- und Leistungstermine
1. Ma�geblich sind die in den Auftragsbestätigungen von IT works
genannten oder anderweitig mit dem Auftraggeber vereinbarten
Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Liefer- oder
Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung. Teillieferungen sind in
einem dem Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
2. Wird IT works an der Erfüllung der Verpflichtungen durch den
Eintritt von unvorhersehbaren au�ergewöhnlichen Umständen gehindert,
die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt
nicht abwendbar waren - unabhängig davon, ob bei IT works oder bei
Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen, behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc., so verlängert
sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich ist, die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die oben
angegebenen Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird
IT works von der Lieferverpflichtung frei.
3. Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die
Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung
unmöglich, wird IT works von der Lieferverpflichtung frei.
4. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um
mehr als 3 Monate, so kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist
ausgeschlossen.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber stellt IT works rechtzeitig alles Ressourcen
zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
erforderlich oder vertraglich vereinbart sind.
2. Die Ausführungsfrist verlängern sich angemessen, wenn der
Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß
nachkommt. Eventuelle Schadensersatzansprüche von IT works bleiben
unberührt.
§ 8 Zusätzliche besondere Bedingungen bei der Überlassung von
Programmen / Software
1. Der Besteller erhält das nicht übertragbare und nicht
ausschließliche Recht, die überlassenen Programme zu nutzen. Eine
weitere Nutzung oder Verwertung, insbesondere eine Modifizierung,
Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet, es
sei denn, dass derartige Handlungen nach dem Urhebergesetz dem
Besteller zwingend eingeräumt werden müssen.
2. IT works überlässt dem Besteller die Programme auf einem
üblichen Datenträger.
3. Der Besteller ist berechtigt, das Programm auf einer von ihm
zu benennenden Einheit (z. B. PC etc.) selbst zu nutzen. Bei
Auswechslung der Einheit oder bei Bestehen sonstiger betrieblicher
Gründe des Bestellers ist dieser berechtigt, die Programme /
Software auf einer anderen Einheit einzusetzen. Eine parallele
Mehrfachnutzung auf mehr als auf einer Einheit ist nur bei
vorheriger Entrichtung zusätzlicher Lizenzgebühren zulässig. Der
Besteller darf das Softwareprogramm nicht vorübergehend oder dauernd
Dritten überlassen oder Unterlizenzen erteilen.
4. Alle Rechte an den Programmen im Original oder in Kopie
bleiben bei IT works. Dem Besteller ist es nicht gestattet,
Schutzrechtsvermerke oder sonstige Rechtsinhabermerkmale
hinsichtlich der Erstellung der Programme - auf welchen Trägern auch
immer - zu entfernen oder zu verändern.
5. Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen
Vervielfältigungen der Programme ist ausschließlich für den eigenen
Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken zulässig.
Überlassene Programme einschließlich rechtmäßig und/oder
rechtswidrig angefertigter Vervielfältigungen sind vom Kunden auf
Verlangen von IT works zurückzugeben.
6. Der Besteller garantiert ausdrücklich die vertragsgerechte
Nutzung der Programme und der Anwenderdokumentationen und
verpflichtet sich, alle Vorkehrungen und Kontrollen zu treffen, die
zur Vermeidung rechtswidriger Verwendung geeignet und notwendig
sind. Der Besteller übernimmt die Haftung für alle Schäden aus
vertragswidriger Nutzung der Programme und Programmunterlagen.
7. IT works stellt Programme grundsätzlich in Maschinensprache
(objekt code) zur Verfügung. Eine auch nur teilweise Umwandelung in
Quellsprache (source code) durch den Besteller ist unzulässig.
8. Bei schuldhaftem Versto� des Bestellers gegen die in den
vorstehenden Ziffern 1. bis 7. niedergelegten Verpflichtungen und
Verwendungsbeschränkungen, gegen das Überlassungs- oder
Unterlizenzierungsverbot oder gegen die Urheberechte der IT works
ist IT works für jeden einzelnen Verstoß berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe des Kaufpreises für das den Gegenstand der
Vertragsverletzung bildende Programm zu verlangen. Die Befugnis von
IT works zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die diese
Vertragsstrafe auch übersteigen können, bleibt hiervon unberührt.
9. Im Hinblick auf Preise und Zahlungsbedingungen sind die in den
Angeboten bzw. den jeweils gültigen Preislisten der IT works
genannten Preisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer ma�geblich.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu
zahlen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 13 auch im Hinblick
auf die Überlassung von Programmen / Software.
10. Der Auftraggeber erhält das nichtausschlie�liche Recht zur
Nutzung der von der IT works vertragsgemäß erstellten Leistungen,
Konzepte und Materialien im eigenen Unternehmen. Alle übrigen
Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere solche des
Urhebergesetzes, verbleiben bei IT works. Der Auftraggeber erhält
keine Nutzungsrechte an den von IT works oder Dritten entwickelten
und eingesetzten Verfahren und Entwicklungen - Tools, es sei denn,
dass in den jeweiligen Einzelverträgen etwas anderes bestimmt ist.
11. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von
Quellprogrammen oder entsprechenden Dokumentationen besteht nicht.
§ 9 Rechte des Bestellers bei Mängeln der Programme / Software
1. IT works weist darauf hin, dass nach dem Stand der Technik
Mängel und Funktionsstörungen in der Software nicht völlig
ausgeschlossen werden können. Ein Programmfehler liegt vor, wenn das
von IT works gelieferte Programm eine Aufgabe nicht so wie in dem
Bedienerhandbuch oder der Programmdokumentation, sofern vorhanden,
beschrieben durchführt und die Fehlfunktion reproduzierbar ist.
Lokalisierbare und Reproduzierbare Programmfehler wird IT works
innerhalb angemessener Zeit kostenfrei beseitigen. Voraussetzung
ist, dass der Besteller den Programmfehler schriftlich in
nachvollziehbarer Form mitteilt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so
kann der Besteller, sofern die Vertragwidrigkeit nicht nur
geringfügig ist, von dem Vertrag zurücktreten. Daneben ist er
gegebenenfalls berechtigt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu
verlangen.
2. Der Nacherfüllungsanspruch wird bei jedem Mangel gesondert
ausgelöst. Ein Recht des Bestellers zur Minderung bei unerheblichen
Mängeln besteht nicht. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so
hat er IT works das Programm zurückzugeben und - ungeachtet
sonstiger Ansprüche - für die Zeit der Nutzung ein angemessenes
Entgelt in Höhe der üblichen Lizenzgebühr zu zahlen.
3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen
vorschreibt.
4. Weist IT works dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte
angebliche Mängel keine Mängel im Rechtssinne darstellen,
insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung oder
sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben wurde,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, IT works alle Aufwendungen zu
ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge entstanden sind.
Es gilt hier der übliche Stundensatz als Vergütung vereinbart.
§ 10 Gewährleistung für Geräte
1. Von dem Auftraggeber festgestellte Mängel sind IT works
unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Etwaige Untersuchungs- und
Rügepflichten des Auftraggebers gemä� § 377 HGB bleiben unberührt.
2. IT works wird nach Wahl binnen angemessener Frist von
mindestens 14 Tagen nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die
Nacherfüllung fehl, so dann der Auftraggeber bei nicht geringfügigen
Vertragswidrigkeiten von dem Vertrag zurücktreten. Ein
Minderungsrecht ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen.
Daneben ist der Auftraggeber gegebenenfalls berechtigt,
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
3. Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, sollte er den
Liefergegenstand zurückgeben und - ungeachtet sonstiger Ansprüche -
für die Zeit der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe
des üblichen Mietzinses zahlen.
4. Ansprüche des Auftraggebers wegen etwa zum Zweck der
Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen - insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten - sind ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand von dem
Auftraggeber oder von Dritten nachträglich an einen anderen Ort als
den Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes
oder war bei Vertragsabschluss mit IT works vereinbart worden.
5. Weist IT works dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte
angebliche Mängel keine Mängel im Rechtssinne darstellen,
insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung oder
sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben wurde,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, IT works alle Aufwendungen zu
ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge entstanden sind.
Es gilt hier der übliche Stundensatz als Vergütung vereinbart.
6. Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2
BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen
vorschreibt.
§ 11 Zusätzliche besondere Bestimmungen bei Serviceleistungen
1. Der Umfang der Serviceleistungen bestimmt sich nach den
zwischen dem Besteller und IT works getroffenen Vereinbarungen. Die
Lieferung von Programmen / Software oder Geräten beinhaltet
grundsätzlich keine Serviceleistungen.
2. Während der Dauer des Vertrages wird IT works dem Besteller
mit Updates der gewarteten Programme beliefern. Anspruch auf die
Erstellung von Updates hat der Besteller hingegen nicht. Neue
Programmmodule gelten nicht als Updates und sind nicht Gegenstand
des Serviceleistungen. Das selbe gilt für eine neue
Programmgeneration. Gewartet wird nur der aktuelle Programmstand.
3. IT works wird einen lokalisierbaren und reproduzierbaren
Programmfehler innerhalb angemessener Zeit im Hause von IT works für
den Besteller nach den Maßgaben des Servicevertrages beseitigen.
Voraussetzung ist, dass der Besteller den Programmfehler IT works
schriftlich in nachvollziehbarer Form mitteilt. Liegt kein
Programmfehler vor, wird IT works dem Besteller den Aufwand gemäß
der jeweils gültigen Preisliste berechnen. IT works weist darauf
hin, dass die telefonische Beratung keine Schulungen ersetzen kann.
4. Der Servicepreis ist der jeweils gültigen Preisliste von IT
works zu entnehmen, sofern im Servicevertrag keine gesonderte
Regelung enthalten ist.
5. Hinsichtlich der Haftung gilt § 14 entsprechend.
6. Serviceverträge werden zunächst bis zum Ende eines
Kalenderjahres abgeschlossen und verlängern sich automatisch um
jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von einer
Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt
werden oder der jeweilige Servicevertrag eine andere Laufzeit
vorsieht.
7.
a) Der jährliche Servicepreis ist im Voraus für ein Kalenderjahr
zu entrichten und am dritten Werktag des Monats Januar zur Zahlung
fällig. Die erste Zahlung wird anteilig für das laufende
Kalenderjahr berechnet und ist fällig nach Rechnungsstellung.
b) IT works ist berechtigt, den Servicepreis mit der
Ankündigungszeit von 3 Monaten angemessen zu erhöhen. Bei einer
Erhöhung des Servicepreises von mehr als 10 % pro Jahr hat der
Besteller das Recht, den Vertrag schriftlich unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Preiserhöhung zu kündigen.
c) IT works ist berechtigt, Serviceleistungen zurückzuhalten,
solange der Servicepreis nicht entrichtet ist.
d) Die Abtretung der Rechte des Bestellers aus dem Servicevertrag
ist nur mit Zustimmung von IT works zulässig.
e) Sofern nicht in den vorherigen Ziffern a) bis d) etwas anderes
vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des § 13 ergänzend. 8.
Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479
Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
§ 12 Schulungen
1. Maßgeblich sind die in den Angeboten von IT works bzw. der
jeweils gültigen Preisliste angegebenen Preise zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten
ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Bestellers unstreitig
oder rechtskräftig festgestellt sind. Im Übrigen gelten hinsichtlich
der Preise und Zahlungsbedingungen die Vorschriften des § 13.
2. Die Vorschriften dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten
entsprechend, sofern sie nicht ausdrücklich für besondere Leistungen
(z. B. §§ 8, 9, 10 und 11) kenntlich gemacht worden sind.
§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen
Umsatzsteuer.
2. IT works liefert wahlweise per Nachnahme oder gegen Rechnung.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu
zahlen.
3. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist IT works
berechtigt, Verzugszinsen, in Höhe von 5 % p. a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank vom Auftraggeber zu
fordern.
4. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche
des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch
von IT works auf die Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Bestellers gefährdet wird, so kann IT works die ihr obliegende
Leistung verweigern und dem Besteller eine Frist zur Zahlung Zug um
Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung bestimmen. Bei
erfolglosem Fristablauf ist IT works berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig
verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt von
IT works rechtfertigen.
6. Sind keine Preise schriftlich vereinbart, gilt eine Vergütung
nach Ma�gabe der allgemeinen von IT works angewandten
Vergütungsgrundsätze unter Berücksichtung der Qualifikation der
eingesetzten Mitarbeiter als vereinbart. Nicht enthalten in den
Preisen sind Kosten für Fracht, Verpackung und Versicherung sowie
Sachmittelaufwendung und sonstige Nebenkosten. Diese werden nach
tatsächlichem Anfall gesondert berechnet.
7. Erfolgt die Vergütung pro Personentag, entspricht ein
Personentag 8 Stunden. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt 0,25
Personentage.
8. Ist die Erbringung einer Lieferung oder Leistung mit einer
Reisetätigkeit verbunden, werden die damit im Zusammenhang stehenden
Kosten für die Reisezeiten sowie Reisekosten und Spesen dem
Auftraggeber ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Reisezeiten
gelten dabei als Arbeitszeiten und werden gemäß der jeweils gültigen
Preisliste abgerechnet.
§ 14 Haftung
1. IT works haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung von IT works für
Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Soweit IT
works für Mangelfolgeschäden haftet, ist die Haftung auf
vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende
Schäden begrenzt.
2. Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung oder bei IT works
zurechenbaren Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des
Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen bleiben unberührt.
3. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gemäß §§ 9 (3), 10 (6) und
11 (8) gilt nicht, wenn IT works grobes Verschulden vorwerfbar ist
oder bei IT works zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder
bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner
Erfüllungsgehilfen.
4. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen
Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt IT works.
5. Die Haftung für einen von IT works zu vertretenden Verlust von
Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der auch
eingetreten ist bzw. wäre wenn der Auftraggeber seine Daten
innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte,
mindestens jedoch einmal täglich.
6. In jedem Fall ist die Haftung nach Absatz 1. und 5. insgesamt
begrenzt auf € 50.000,00 für Sach- und sonstige Schäden.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
1. IT works behält sich das Eigentum an gelieferten Geräten und
Programmen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen
Einzelauftrag vor. Bei vertragwidrigem Verhalten des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IT works berechtigt, den
Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
2. In der Rücknahme durch IT works gemäß Absatz 1. liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, IT works hätte dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. In der Pfändung des Vertragsgegenstandes durch
IT works liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. IT works ist nach
Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu seiner Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers -
abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
3. Das unter Ziffer 1. dargelegte gilt entsprechend für die
Übertragung von Rechten auf den Auftraggeber. Wenn und soweit Rechte
vereinbarungsgemäß auf den Auftraggeber übertragen sind, gehen diese
Rechte erst über, wenn der Auftraggeber alle Forderungen von IT
works ausgeglichen hat.
4. Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder -abtretungen des
Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber sind unzulässig.
§ 16 Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt der Besteller, soweit er hierzu vertraglich befugt
ist, gelieferte Geräte oder überlassene Programme zu exportieren,
wird er alle einschlägigen Ausfuhrbestimmungen, insbesondere
Deutschlands und der USA sowie deren Einzelstaaten einhalten. Er
verpflichtet sich im Übrigen, IT works alle Informationen und
Erklärungen zu geben, die IT works ihrerseits zur Erfüllung in- und
ausländischer Ausfuhrbestimmungen benötigt.
§ 17 Vertraulichkeit, Aufrechnungsbeschränkung, Erfüllungsort,
anwendbares Recht und allgemeine Bestimmungen
1. Erhält IT works vom Besteller vertrauliche Unterlagen, die als
solche gekennzeichnet sind, wird IT works alle Mitarbeiter zur
vertraulichen Behandlung anhalten. IT works und der Auftraggeber
verpflichten sich ferner, Abschluss und Inhalt einer Vereinbarung
sowie alle im Rahmen der Vertragsdurchführung erlangten Kenntnisse
und Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen Partners
vertraulich zu behandeln.
2. Gegenansprüche von IT works kann der Besteller nicht
aufrechnen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem
Besteller nur insoweit zu, als der Anspruch auf eine unmittelbare
Haftung von IT works aus grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
gerichtet ist.
3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist Paderborn. Gerichtsstand für alle sich aus
dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich
bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen
handelt, Paderborn. Es steht IT works jedoch frei, das für den Sitz
des Bestellers zuständige Gericht anzurufen.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Beide
Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame
durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt
für eine planwidrige Regelungslücke.
§ 18 Datenschutz
IT works ist berechtigt, personenbezogene Daten des Auftraggebers
zu speichern, zu übermitteln, zu verändern und zu löschen. Der
Auftraggeber erhält hiermit Kenntnis gemäß § 26 BDSG.