§ 1 Grundlage
Gegenstand
dieser Vereinbarung ist der Verkauf von Hardware, -
im
Folgenden Geräte
genannt - und/oder die entgeltliche
Nutzungsüberlassung
von Software-Programmen, wie z. B.
Betriebssystemen, Dienst- oder Anwenderprogrammen - im Folgenden
Programm genannt - sowie Serviceleistungen.
§ 2 Rechte / Pflichten
Für
alle Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten
ausschließlich diese Vertrags- und Lieferbedingungen.
Entgegenstehenden Bedingungen des Vertragspartners wird hiermit
ausdrücklich
widersprochen. Abweichungen von diesen Bedingungen
sind
nur wirksam, wenn sie von der IT works unlimited GmbH &
Co. KG
("IT
works") schriftlich bestätigt
werden.
§ 3 Schriftform und Geltungsbereich
1.
Für
alle Vereinbarungen ist die Schriftform einzuhalten.
Mündliche
Erklärungen
gelten nur, falls sie schriftlich durch die
Vertragspartner bestätigt
worden sind.
2. änderungen
dieser Bedingungen werden dem Auftraggeber
schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der
Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese
Folge
wird IT works den Auftraggeber bei der Bekanntgabe besonders
hinweisen. Der Widerspruch muss innerhalb von 4 Wochen nach
Bekanntgabe der änderungen
an IT works abgeschickt werden.
3.
Die Schriftform gemäß
Ziffer 2. wird auch durch E-Mails
gewahrt.
§ 4 Angebot und Vertragsabschluss
1.
Angebote sind freibleibend. Mündliche
und fernmündliche
Vereinbarungen bedürfen
zu ihrer Gültigkeit
der schriftlichen
Bestätigung
durch IT works.
2.
Die zu den Angeboten von IT works gehörenden
Unterlagen -
Prospekte, Beschreibungen, Abbildungen, etc. - sind nur annähernd
maßgebend, sofern IT works sie nicht ausdrücklich
als verbindlich
bezeichnet. Entscheidend für
die Qualität
der geschuldeten
Lieferung
oder Leistung ist allein die Auftragsbestätigung
und/oder das
Pflichtenheft.
3.
Die Beauftragung von Subunternehmern durch IT works zum
Zwecke
der Leistungserbringung ist zulässig.
§ 5 Erfüllung
1.
Zur vertraglichen Erfüllung
gehört
die vereinbarte Lieferung
der Geräte
und/oder die überlassung
der vereinbarten Programme
und/oder die Erbringung des entsprechenden Service. Die
Installation
der Geräte/Programme
wird nicht geschuldet; sie ist
gesondert zu
vereinbaren und zu vergüten.
2. IT works ist berechtigt, die vereinbarte Leistung in
Teillieferungen zu erbringen, wenn nichts anderes vereinbart ist.
3.
Alle Sendungen - auch innerhalb des Versandortes -
einschließlich etwaiger Rücksendungen
gehen zu Lasten des
Bestellers, auch wenn der Transport mit Fahrzeugen von IT works
oder
von IT works bestellten Fahrzeugen erfolgt. Gleiches gilt bei
frachtfreier Lieferung. Wird der Versand oder die Zustellung auf
Wunsch des Bestellers verzögert,
so geht die Gefahr bereits ab dem
Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Fracht-,
Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie
etwaige
Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4.
Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist,
übernimmt
IT works die Wahl der Versandart.
§ 6 Liefer- und Leistungstermine
1.
Maßgeblich sind die in den Auftragsbestätigungen
von IT works
genannten oder anderweitig mit dem Auftraggeber vereinbarten
Fristen. Die Einhaltung dieser Fristen setzt den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher
vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen sowie
die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt,
so verlängert
sich die Liefer- oder
Leistungsfrist um die Dauer der Verzögerung.
Teillieferungen sind
in
einem dem Auftraggeber zumutbaren Umfang zulässig.
2.
Wird IT works an der Erfüllung
der Verpflichtungen durch den
Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen
Umständen
gehindert,
die trotz der nach den Umständen
des Falles zumutbaren
Sorgfalt
nicht abwendbar waren - unabhängig
davon, ob bei IT works
oder bei
Vorlieferanten eingetreten - z. B. Betriebsstörungen,
behördliche
Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, etc., so
verlängert
sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich
ist, die
Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird durch die
oben
angegebenen Umstände
die Lieferung oder Leistung unmöglich,
so
wird
IT works von der Lieferverpflichtung frei.
3.
Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert
sich die
Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder
Leistung
unmöglich,
wird IT works von der Lieferverpflichtung frei.
4.
Verlängert
sich in den oben genannten Fällen
die Lieferzeit um
mehr als 3 Monate, so kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten.
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen
ist
ausgeschlossen.
§ 7 Mitwirkung des Auftraggebers
1.
Der Auftraggeber stellt IT works rechtzeitig alles Ressourcen
zur Verfügung,
die zur Erbringung der vertraglichen Leistungen
erforderlich oder vertraglich vereinbart sind.
2.
Die Ausführungsfrist
verlängern
sich angemessen, wenn der
Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß
nachkommt. Eventuelle Schadensersatzansprüche
von IT works bleiben
unberührt.
§ 8 Zusätzliche
besondere Bedingungen bei der überlassung
von
Programmen / Software
1.
Der Besteller erhält
das nicht übertragbare
und nicht
ausschließliche Recht, die überlassenen
Programme zu nutzen. Eine
weitere Nutzung oder Verwertung, insbesondere eine Modifizierung,
Vervielfältigung
oder überlassung
an Dritte ist nicht gestattet, es
sei denn, dass derartige Handlungen nach dem Urhebergesetz dem
Besteller zwingend eingeräumt
werden müssen.
2.
IT works überlässt
dem Besteller die Programme auf einem
üblichen
Datenträger.
3.
Der Besteller ist berechtigt, das Programm auf einer von ihm
zu benennenden Einheit (z. B. PC etc.) selbst zu nutzen. Bei
Auswechslung der Einheit oder bei Bestehen sonstiger
betrieblicher
Gründe
des Bestellers ist dieser berechtigt, die
Programme /
Software auf einer anderen Einheit einzusetzen. Eine
parallele
Mehrfachnutzung auf mehr als auf einer Einheit ist nur
bei
vorheriger Entrichtung zusätzlicher
Lizenzgebühren
zulässig.
Der
Besteller darf das Softwareprogramm nicht vorübergehend
oder
dauernd
Dritten überlassen
oder Unterlizenzen erteilen.
4.
Alle Rechte an den Programmen im Original oder in Kopie
bleiben bei IT works. Dem Besteller ist es nicht gestattet,
Schutzrechtsvermerke oder sonstige Rechtsinhabermerkmale
hinsichtlich der Erstellung der Programme - auf welchen Trägern
auch
immer - zu entfernen oder zu verändern.
5.
Das Anfertigen von Kopien, Abschriften oder sonstigen
Vervielfältigungen
der Programme ist ausschließlich für
den eigenen
Gebrauch zu internen Sicherungs- und Dokumentationszwecken
zulässig.
überlassene
Programme einschließlich rechtmäßig
und/oder
rechtswidrig
angefertigter Vervielfältigungen
sind vom Kunden auf
Verlangen von
IT works zurückzugeben.
6.
Der Besteller garantiert ausdrücklich
die vertragsgerechte
Nutzung der Programme und der Anwenderdokumentationen und
verpflichtet sich, alle Vorkehrungen und Kontrollen zu treffen,
die
zur Vermeidung rechtswidriger Verwendung geeignet und
notwendig
sind. Der Besteller übernimmt
die Haftung für
alle Schäden
aus
vertragswidriger Nutzung der Programme und Programmunterlagen.
7.
IT works stellt Programme grundsätzlich
in Maschinensprache
(objekt code) zur Verfügung.
Eine auch nur teilweise Umwandelung
in
Quellsprache (source code) durch den Besteller ist unzulässig.
8.
Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen die in den
vorstehenden Ziffern 1. bis 7. niedergelegten Verpflichtungen und
Verwendungsbeschränkungen,
gegen das überlassungs-
oder
Unterlizenzierungsverbot oder gegen die Urheberechte der IT works
ist IT works für
jeden einzelnen Verstoß berechtigt, eine
Vertragsstrafe in Höhe
des Kaufpreises für
das den Gegenstand der
Vertragsverletzung bildende Programm zu verlangen. Die Befugnis
von
IT works zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen,
die
diese
Vertragsstrafe auch übersteigen
können,
bleibt hiervon
unberührt.
9.
Im Hinblick auf Preise und Zahlungsbedingungen sind die in
den
Angeboten bzw. den jeweils gültigen
Preislisten der IT works
genannten Preisen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer
maßgeblich.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum netto
zu
zahlen. Im übrigen
gelten die Bestimmungen
des § 13 auch im Hinblick
auf die überlassung
von Programmen /
Software.
10.
Der Auftraggeber erhält
das nichtausschlie�liche Recht zur
Nutzung der von der IT works vertragsgemäß
erstellten Leistungen,
Konzepte und Materialien im eigenen Unternehmen. Alle übrigen
Nutzungsrechte und sonstigen Rechte, insbesondere solche des
Urhebergesetzes, verbleiben bei IT works. Der Auftraggeber erhält
keine Nutzungsrechte an den von IT works oder Dritten
entwickelten
und eingesetzten Verfahren und Entwicklungen - Tools,
es sei denn,
dass in den jeweiligen Einzelverträgen
etwas anderes
bestimmt ist.
11. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von
Quellprogrammen oder entsprechenden Dokumentationen besteht
nicht.
§ 9 Rechte des Bestellers bei Mängeln
der Programme /
Software
1.
IT works weist darauf hin, dass nach dem Stand der Technik
Mängel
und Funktionsstörungen
in der Software nicht völlig
ausgeschlossen werden können.
Ein Programmfehler liegt vor, wenn
das
von IT works gelieferte Programm eine Aufgabe nicht so wie in
dem
Bedienerhandbuch oder der Programmdokumentation, sofern
vorhanden,
beschrieben durchführt
und die Fehlfunktion
reproduzierbar ist.
Lokalisierbare und Reproduzierbare
Programmfehler wird IT works
innerhalb angemessener Zeit
kostenfrei beseitigen. Voraussetzung
ist, dass der Besteller den
Programmfehler schriftlich in
nachvollziehbarer Form mitteilt.
Schlägt
die Nacherfüllung
fehl, so
kann der Besteller, sofern die
Vertragwidrigkeit nicht nur
geringfügig
ist, von dem Vertrag
zurücktreten.
Daneben ist er
gegebenenfalls berechtigt,
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu
verlangen.
2.
Der Nacherfüllungsanspruch
wird bei jedem Mangel gesondert
ausgelöst.
Ein Recht des Bestellers zur Minderung bei
unerheblichen
Mängeln
besteht nicht. Tritt der Besteller vom
Vertrag zurück,
so
hat er IT works das Programm zurückzugeben
und -
ungeachtet
sonstiger Ansprüche
- für
die Zeit der Nutzung ein
angemessenes
Entgelt in Höhe
der üblichen
Lizenzgebühr
zu zahlen.
3.
Ansprüche
des Auftraggebers wegen Mängeln
verjähren
in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438
Abs. 1
Nr. 2
BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen
vorschreibt.
4.
Weist IT works dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte
angebliche Mängel
keine Mängel
im Rechtssinne darstellen,
insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung
oder
sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben
wurde,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, IT works alle
Aufwendungen zu
ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge
entstanden sind.
Es gilt hier der übliche
Stundensatz als Vergütung
vereinbart.
§ 10 Gewährleistung
für
Geräte
1.
Von dem Auftraggeber festgestellte Mängel
sind IT works
unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. Etwaige Untersuchungs- und
Rügepflichten
des Auftraggebers gemäß
§ 377 HGB bleiben
unberührt.
2.
IT works wird nach Wahl binnen angemessener Frist von
mindestens 14 Tagen nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt
die
Nacherfüllung
fehl, so dann der Auftraggeber bei nicht
geringfügigen
Vertragswidrigkeiten von dem Vertrag zurücktreten.
Ein
Minderungsrecht ist bei unerheblichen Mängeln
ausgeschlossen.
Daneben ist der Auftraggeber gegebenenfalls berechtigt,
Schadensersatz oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
3.
Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück,
sollte er den
Liefergegenstand zurückgeben
und - ungeachtet sonstiger Ansprüche
-
für
die Zeit der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt in Höhe
des üblichen
Mietzinses zahlen.
4.
Ansprüche
des Auftraggebers wegen etwa zum Zweck der
Nacherfüllung
erforderlicher Aufwendungen - insbesondere
Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten - sind
ausgeschlossen, soweit die
Aufwendungen sich erhöhen,
weil der
Liefergegenstand von dem
Auftraggeber oder von Dritten
nachträglich
an einen anderen Ort als
den Lieferort verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht dem
bestimmungsgemäßen
Gebrauch des Liefergegenstandes
oder war bei
Vertragsabschluss mit IT works vereinbart worden.
5.
Weist IT works dem Auftraggeber nach, dass von ihm gerügte
angebliche Mängel
keine Mängel
im Rechtssinne darstellen,
insbesondere dass die Leistung durch die Leistungsbeschreibung
oder
sonstige Anweisungen des Auftraggebers von diesem vorgegeben
wurde,
so ist der Auftraggeber verpflichtet, IT works alle
Aufwendungen zu
ersetzen, die durch die Bearbeitung der Mängelrüge
entstanden sind.
Es gilt hier der übliche
Stundensatz als Vergütung
vereinbart.
6.
Ansprüche
des Auftraggebers wegen Mängeln
verjähren
in 12
Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438
Abs. 1
Nr. 2
BGB, 479 Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen
vorschreibt.
§ 11 Zusätzliche
besondere Bestimmungen bei
Serviceleistungen
für
Geräte
1.
Der Umfang der Serviceleistungen bestimmt sich nach den
zwischen dem Besteller und IT works getroffenen Vereinbarungen.
Die
Lieferung von Programmen / Software oder Geräten
beinhaltet
grundsätzlich
keine Serviceleistungen.
2.
Während
der Dauer des Vertrages wird IT works dem Besteller
mit Updates der gewarteten Programme beliefern. Anspruch auf die
Erstellung von Updates hat der Besteller hingegen nicht. Neue
Programmmodule gelten nicht als Updates und sind nicht Gegenstand
des Serviceleistungen. Das selbe gilt für
eine neue
Programmgeneration. Gewartet wird nur der aktuelle Programmstand.
3.
IT works wird einen lokalisierbaren und reproduzierbaren
Programmfehler innerhalb angemessener Zeit im Hause von IT works
für
den Besteller nach den Maßgaben des Servicevertrages
beseitigen.
Voraussetzung ist, dass der Besteller den
Programmfehler IT works
schriftlich in nachvollziehbarer Form
mitteilt. Liegt kein
Programmfehler vor, wird IT works dem
Besteller den Aufwand gemäß
der jeweils gültigen
Preisliste
berechnen. IT works weist darauf
hin, dass die telefonische
Beratung keine Schulungen ersetzen kann.
4.
Der Servicepreis ist der jeweils gültigen
Preisliste von IT
works zu entnehmen, sofern im Servicevertrag keine gesonderte
Regelung enthalten ist.
5. Hinsichtlich der Haftung gilt § 14 entsprechend.
6.
Serviceverträge
werden zunächst
bis zum Ende eines
Kalenderjahres abgeschlossen und verlängern
sich automatisch um
jeweils ein weiteres Kalenderjahr, sofern sie nicht von einer
Vertragspartei schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten
gekündigt
werden oder der jeweilige Servicevertrag eine andere
Laufzeit
vorsieht.
7.
a)
Der jährliche
Servicepreis ist im Voraus für
ein Kalenderjahr
zu entrichten und am dritten Werktag des Monats Januar zur
Zahlung
fällig.
Die erste Zahlung wird anteilig für
das laufende
Kalenderjahr berechnet und ist fällig
nach Rechnungsstellung.
b)
IT works ist berechtigt, den Servicepreis mit der
Ankündigungszeit
von 3 Monaten angemessen zu erhöhen.
Bei einer
Erhöhung
des Servicepreises von mehr als 10 % pro Jahr hat der
Besteller das Recht, den Vertrag schriftlich unter Einhaltung
einer
Frist von einem Monat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Preiserhöhung
zu kündigen.
c)
IT works ist berechtigt, Serviceleistungen zurückzuhalten,
solange der Servicepreis nicht entrichtet ist.
d)
Die Abtretung der Rechte des Bestellers aus dem
Servicevertrag
ist nur mit Zustimmung von IT works zulässig.
e) Sofern nicht in den vorherigen Ziffern a) bis d) etwas
anderes
vorgesehen ist, gelten die Vorschriften des § 13
ergänzend.
8.
Ansprüche
des Auftraggebers wegen Mängeln
verjähren
in
12 Monaten.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438
Abs. 1 Nr. 2
BGB, 479
Abs. 1 BGB und 643 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere
Fristen vorschreibt.
§ 12 Schulungen
1.
Maßgeblich sind die in den Angeboten von IT works bzw. der
jeweils gültigen
Preisliste angegebenen Preise zzgl. der
gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen
nach Rechnungsdatum netto zu zahlen. Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen oder die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten
ist nur zulässig,
soweit die Ansprüche
des
Bestellers unstreitig
oder rechtskräftig
festgestellt sind. Im
übrigen
gelten hinsichtlich
der Preise und Zahlungsbedingungen die
Vorschriften des § 13.
2.
Die Vorschriften dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen
gelten
entsprechend, sofern sie nicht ausdrücklich
für
besondere
Leistungen
(z. B. §§ 8, 9, 10 und 11) kenntlich gemacht
worden sind.
§ 13 Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen
Umsatzsteuer.
2. IT works liefert wahlweise per Nachnahme oder gegen
Rechnung.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach
Rechnungsdatum netto zu
zahlen.
3.
Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist IT works
berechtigt, Verzugszinsen, in Höhe
von 5 % p. a. über
dem
jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank vom
Auftraggeber zu
fordern.
4.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung
von Zurückbehaltungsrechten
ist nur zulässig,
soweit die Ansprüche
des Bestellers unstreitig oder rechtskräftig
festgestellt sind.
5.
Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der
Anspruch
von IT works auf die Zahlung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit
des
Bestellers gefährdet
wird, so kann IT works
die ihr obliegende
Leistung verweigern und dem Besteller eine
Frist zur Zahlung Zug um
Zug gegen Lieferung oder
Sicherheitsleistung bestimmen. Bei
erfolglosem Fristablauf ist IT
works berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten
und Schadensersatz
zu verlangen. Die Fristsetzung ist
entbehrlich, wenn der Besteller
die Zahlung ernsthaft und endgültig
verweigert oder wenn besondere
Umstände
vorliegen, die unter
Abwägung
der beiderseitigen Interessen
den sofortigen Rücktritt
von
IT works rechtfertigen.
6.
Sind keine Preise schriftlich vereinbart, gilt eine Vergütung
nach Maßgabe der allgemeinen von IT works angewandten
Vergütungsgrundsätze
unter Berücksichtung
der Qualifikation der
eingesetzten Mitarbeiter als vereinbart. Nicht enthalten in den
Preisen sind Kosten für
Fracht, Verpackung und Versicherung sowie
Sachmittelaufwendung und sonstige Nebenkosten. Diese werden nach
tatsächlichem
Anfall gesondert berechnet.
7.
Erfolgt die Vergütung
pro Personentag, entspricht ein
Personentag 8 Stunden. Die kleinste Abrechnungseinheit beträgt
0,25
Personentage.
8.
Ist die Erbringung einer Lieferung oder Leistung mit einer
Reisetätigkeit
verbunden, werden die damit im Zusammenhang
stehenden
Kosten für
die Reisezeiten sowie Reisekosten und Spesen
dem
Auftraggeber ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.
Reisezeiten
gelten dabei als Arbeitszeiten und werden gemäß
der
jeweils gültigen
Preisliste abgerechnet.
§ 14 Haftung
1.
IT works haftet nicht für
die leicht fahrlässige
Verletzung
unwesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung von IT works für
Mangelfolgeschäden
ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen.
Soweit IT
works für
Mangelfolgeschäden
haftet, ist die Haftung auf
vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche
Umstände
zurückzuführende
Schäden
begrenzt.
2.
Ansprüche
des Bestellers aus Produkthaftung oder bei IT works
zurechenbaren Gesundheitsschäden
sowie bei Verlust des Lebens des
Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen
bleiben unberührt.
3.
Die Verkürzung
der Verjährungsfrist
gemäß
§§ 9 (3), 10
(6) und
11 (8) gilt nicht, wenn IT works grobes Verschulden
vorwerfbar ist
oder bei IT works zurechenbaren Körper-
oder
Gesundheitsschäden
oder
bei Verlust des Lebens des Bestellers oder
seiner
Erfüllungsgehilfen.
4.
Die Beweislast für
die eine Haftungsbegrenzung oder einen
Haftungsausschluss begründenden
Tatsachen obliegt IT works.
5.
Die Haftung für
einen von IT works zu vertretenden Verlust von
Daten oder Programmen ist zudem auf den Schaden begrenzt, der
auch
eingetreten ist bzw. wäre
wenn der Auftraggeber seine Daten
innerhalb angemessener Intervalle gesichert hat bzw. hätte,
mindestens jedoch einmal täglich.
6.
In jedem Fall ist die Haftung nach Absatz 1. und 5. insgesamt
begrenzt auf €
50.000,00 für
Sach- und sonstige Schäden.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
1.
IT works behält
sich das Eigentum an gelieferten Geräten
und
Programmen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen
Einzelauftrag vor. Bei vertragwidrigem Verhalten des
Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, ist IT works
berechtigt, den
Vertragsgegenstand zurückzunehmen.
2.
In der Rücknahme
durch IT works gemäß
Absatz 1. liegt kein
Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, IT works hätte
dies
ausdrücklich
schriftlich erklärt.
In der Pfändung
des
Vertragsgegenstandes durch
IT works liegt stets ein Rücktritt
vom
Vertrag. IT works ist nach
Rücknahme
des Vertragsgegenstandes zu
seiner Verwertung befugt. Der
Verwertungserlös
ist auf die
Verbindlichkeit des Auftraggebers -
abzüglich
angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
3.
Das unter Ziffer 1. dargelegte gilt entsprechend für
die
übertragung
von Rechten auf den Auftraggeber. Wenn und soweit
Rechte
vereinbarungsgemäß
auf den Auftraggeber übertragen
sind,
gehen diese
Rechte erst über,
wenn der Auftraggeber alle
Forderungen von IT
works ausgeglichen hat.
4.
Verpfändungen,
Sicherungsübereignungen
oder -abtretungen des
Vertragsgegenstandes durch den Auftraggeber sind unzulässig.
§ 16 Ausfuhrbestimmungen
Beabsichtigt
der Besteller, soweit er hierzu vertraglich befugt
ist, gelieferte Geräte
oder überlassene
Programme zu exportieren,
wird er alle einschlägigen
Ausfuhrbestimmungen, insbesondere
Deutschlands und der USA sowie deren Einzelstaaten einhalten. Er
verpflichtet sich im übrigen,
IT works alle Informationen und
Erklärungen
zu geben, die IT works ihrerseits zur Erfüllung
in- und
ausländischer
Ausfuhrbestimmungen benötigt.
§ 17 Vertraulichkeit, Aufrechnungsbeschränkung,
Erfüllungsort,
anwendbares Recht und allgemeine Bestimmungen
1.
Erhält
IT works vom Besteller vertrauliche Unterlagen, die als
solche gekennzeichnet sind, wird IT works alle Mitarbeiter zur
vertraulichen Behandlung anhalten. IT works und der Auftraggeber
verpflichten sich ferner, Abschluss und Inhalt einer Vereinbarung
sowie alle im Rahmen der Vertragsdurchführung
erlangten Kenntnisse
und Informationen über
den Geschäftsbetrieb
des anderen Partners
vertraulich zu behandeln.
2.
Gegenansprüche
von IT works kann der Besteller nicht
aufrechnen, es sei denn, die Gegenansprüche
sind unbestritten oder
rechtskräftig
festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht
steht dem
Besteller nur insoweit zu, als der Anspruch auf eine unmittelbare
Haftung von IT works aus grober Fahrlässigkeit
oder Vorsatz
gerichtet ist.
3.
Erfüllungsort
für
alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis
ist Paderborn. Gerichtsstand für
alle sich aus
dem Vertragsverhältnis
ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich
bei dem Besteller um einen Kaufmann, eine juristische Person des
öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen
handelt, Paderborn. Es steht IT works jedoch frei, das für
den
Sitz
des Bestellers zuständige
Gericht anzurufen.
4.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des
übereinkommens
der Vereinten Nationen über
Verträge über
den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 wird ausgeschlossen.
5.
Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein oder
werden, bleiben die übrigen
Bestimmungen hiervon unberührt.
Beide
Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksame
durch eine wirksame Bedingung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten
kommt. Gleiches gilt
für
eine planwidrige Regelungslücke.
§ 18 Datenschutz
IT
works ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers
zu speichern, zu übermitteln,
zu verändern
und zu
löschen.
Der
Auftraggeber erhält
hiermit Kenntnis gemäß
§ 26
BDSG.